Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Sehr geehrter Geschäftspartner,
vielen Dank für das Vertrauen, das Sie der Leistungsfähigkeit und dem Service unseres Unternehmens entgegenbringen. Wir werden Ihre Aufträge mit der gewohnten Zuverlässigkeit bearbeiten. Im Folgenden haben wir das „Kleingedruckte“, dass wir der Abwicklung Ihres Auftrages zugrunde legen, zusammengefasst. Auf weitere gute partnerschaftliche Zusammenarbeit!
Allgemeine Vertragsbedingungen
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, Angebote sind freibleibend. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wir liefern ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, ohne dass es eines Widerspruchs unsererseits gegenüber abweichenden Einkaufsbedingungen bedarf. Das Unterlassen eines solchen Widerspruchs gilt in keinem Fall als stillschweigendes Einverständnis unsererseits. Ein Auftrag ist erst dann angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ebenfalls schriftlich bestätigt sind. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angebote, Optimierungen, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise in Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer, ab Werk.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Wertsicherung nicht ein. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Versicherungen gegen Transportschäden führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Rechnung aus.
Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreiten des Ziels behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank vor.
Weiterhin bleibt es uns vorbehalten, bei einem Nettowarenwert unter € 80,00 einen Zuschlag von 10 % zu berechnen. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
Lieferung
Liefertermine werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt festgelegt und genannt, unter Zugrundelegung eines normalen Ablaufs der Fabrikation. Die Lieferzeit beginnt, soweit dem keine individuelle Vereinbarung entgegensteht, erst nach vollständiger Klärung sämtlicher Einzelheiten, die mit dem Auftrag zusammenhängen. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit eine Individualabrede hierzu nicht im Widerspruch steht.
Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind bis zu 10 % zulässig. Teillieferungen während der Lieferzeit können sofort berechnet werden. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussnahme liegen, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Ansprüche auf Schadensersatz bei einem derartigen Lieferverzug bestehen nicht.
Wird in Fällen höherer Gewalt die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen diesen zustehen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist berechtigt, unsere Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bestimmungsgemäß zu nutzen, zu verarbeiten und wie ein Wiederverkäufer zu liefern und zu veräußern. Diese Befugnis endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens beantragt wird. Zu einer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -zession ist der Käufer nicht befugt. Bei einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, unsere Rechte zu sichern. Im Falle der Veräußerung unseres Eigentums tritt der Käufer schon jetzt seine gesamte Forderung aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag, für den Fall des Miteigentums anteilmäßig, bis zur Höhe unserer Restforderung unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern auf seine Kosten die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung unserer Ware mit fremder Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden und auf unser Verlangen auch gegen Maschinenbruch zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe unserer Forderung abgetreten.
Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
Muster
Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z. B. Entwürfe, Modelle, usw. werden speziell für den Kunden nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher schriftlicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden sodann in jedem Fall auch gegenüber dem Kunden gesondert abgerechnet.
Gewährleistung
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb 30 Tagen geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungsversuch fehl, ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, für den Kunden unzumutbar oder wird sie von uns endgültig verweigert, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Eine Haftung unsererseits hierzu erfolgt nur subsidiär und setzt die vorhergehende gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses voraus. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
Für Schadensersatzforderungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einen eingetretenen Verzugsschaden im Falle unseres Leistungsverzuges haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
Datenschutz
Siehe entsprechende >>> Datenschutzhinweise
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehend aufgeführten Klauseln oder Bestandteile dieser Klauseln unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Rimbach. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig Fürth/Odenwald vereinbart. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu verklagen. Dies gilt auch soweit Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Stand 07-2020